Impressum

Kinder- und Jugendverein

"Römer"

 Zeulenroda-Triebes e.V.




Vertreten durch:



Vorsitzende: Franziska Markert

stellvertretender Vorsitzender : Jens Krüger

Vorstand: Vivien Borsian, Julianna Prasse, Irena Sichtwardt, Janine Schwertling


Hauptsitz

Am Römer 2, 07937 Zeulenroda-Triebes


Kontakt

036628/60266 , E-Mail: vorstand.kjvroemer@gmx.de


Steuernummer: 161/141/20492


Vereinsregister und Registernummer: Amtsgericht Greiz, VR 220449


Vereinskonto: DE51 8305 0000 0000 8055 30 Sparkasse Gera - Greiz


Webmaster: KJV-Römer e.V.

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Urheberrecht


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Satzung



Satzung des Kinder- und Jugendverein „Römer“ Zeulenroda-Triebes e.V.

(Neufassung vom 26.01.2020; beschlossen in der Mitgliederversammlung am 16.10.2020)



§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr


  1. Der Verein trägt den Namen Kinder- und Jugendverein „Römer“ Zeulenroda-Triebes e.V. und ist im Vereinsregister eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Zeulenroda-Triebes.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben und Ziele


  1. Der Verein ist ein parteiloser und konfessionell unabhängiger Kinder- und Jugendverein.
  2. Ziel des Vereins ist der Aufbau und die Gestaltung einer offenen Kinder – und Jugendarbeit-

Dies geschieht durch:

  1. Unterhaltung öffentlicher Treffpunkte für Kinder und Jugendliche und andere Projekte
  2. Schaffung von Freizeitmöglichkeiten
  3. Kinder- und Jugenderholung
  4. Kinder- und Jugendberatung
  5. Kinder- und Jugendbildung
  6. Internationale Jugendarbeit
  7. Organisation von Kulturveranstaltungen
  8. Der Verein vertritt die Interessen und Belange der Kinder und Jugendlichen in der Öffentlichkeit, in den Parlamenten, Institutionen und Behörden-
  9. Er arbeitet mit anderen Institutionen, Organisationen und aktiven Personen in den Bereichen Kinder und Jugend, Sport, Erziehung, Bildung, Soziales und Kultur zusammen.
  10. Der Verein wirkt autoritären, nationalistischen, rassistischen, militärischen und menschenverachtenden Tendenzen mit allen Kräften entgegen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitgliedschaft



  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Satzung anerkennen, nach ihr handeln wollen und sich aktiv, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten, an der Arbeit beteiligen.
  2. Der Verein besteht aus aktiven und fördernden Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern.
  3. Aktive Mitglieder arbeiten aktiv direkt im Verein mit
  4. Fördernde Mitglieder arbeiten nicht direkt im Verein mit, unterstützen aber dessen Aufgaben und Ziele
  5. Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

Ehrenmitglieder haben- mit Ausnahme des Stimmrechts- die gleichen Rechte wie aktive Mitglieder.

  1. Die Aufnahme von Jugendlichen unter 18 Jahren bedarf der schriftlichen Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Der Aufnahmeantrag bedarf der Schriftform.
  2. Der Aufnahmeantrag muss beim Vorstand erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Beabsichtigt der Vorstand dem nicht stattzugeben, entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung.
  3. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit Auflösung des Vereins, durch Austritt, Ausschluss oder Tod eines Mitgliedes bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person-
  5. Der Austritt kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Wochen zum 31.12. des laufenden Kalenderjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
  6. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann bei Vorlage einer der folgenden Gründe erfolgen:
  7. Grober Verstoß gegen Vereinsinteressen und Satzungsinhalte,
  8. Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen,
  9. Bei Rückständen in der Beitragszahlung und nach zweifacher Mahnung,
  10. Mehrfaches unentschuldigtes Fehlen (mindestens 4-mal) bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

Dem auszuschließenden Mitglied ist die Möglichkeit der Stellungnahme zu geben. Der Antrag

auf Ausschluss kann von jedem Mitglied unter Darlegung der Gründe gestellt werden. Über

den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beschluss über den Ausschluss

ist dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann

innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch erhoben werden. Über den Einspruch

entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

  1. Ein Anspruch auf gezahlte Mitgliedsbeiträge besteht beio Austritt/ Ausschluss nicht.


§ 5 Mitgliedbeiträge


  1. Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Die Höhe und die Fälligkeit der Beiträge werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
  3. Für die Höhe der Mitgliedsbeiträge ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.


§ 6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind: 1. Mitgliederversammlung


2. Vorstand


§ 7 Mitgliederversammlung


  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

Ihr obliegt insbesondere:

  1. Wahl und Abberufung des Vorstandes
  2. Verabschiedung von Satzungen und Satzungsänderungen
  3. Entgegennahme von Geschäftsberichten
  4. Beschluss des Haushaltsplanes
  5. Beschluss über den Arbeitsplan
  6. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  7. Beschluss von Misstrauensanträgen
  8. Berufung oder Abberufung eines Geschäftsführers
  9. Beschluss über die Auflösung des Vereins
  10. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  11. Weitere Aufgaben gemäß Satzung
  12. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung. Bei Änderungen des Tagesordnung ist diese zu Beginn der Versammlung mitzuteilen.
  13. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe fordern. Sie hat spätestens 3 Wochen nach Posteingang zu erfolgen.
  14. Einberufene Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
  15. Jedes volljährige Mitglied ist mit einer Stimme stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig. Jede juristische Person, vertreten durch eines ihrer Vorstandsmitglieder, hat in der Mitgliederversammlung nur eine Stimme.
  16. Bei dreimaligen unentschuldigten Fehlen in Folge kann das Stimmrecht entzogen werden. Darüber entscheidet die Mitgliederversammlung.
  17. Die Entschlüsse werden per Handzeichen gefasst. Eine geheime Abstimmung muss stattfinden, wenn ein Mitglied es fordert.
  18. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  19. Satzungsänderungen und Misstrauensanträge bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.
  20. Über die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 8 Vorstand


  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  2. Dem/ der Vorsitzenden
  3. Einem Stellvertreter
  4. Und bis zu 5 Beisitzern, jedoch mindestens 2 Beisitzer, wobei einer als Schriftführer und einer als Schatzmeister fungiert

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und dessen/deren Stellvertreter.

Beide sind allein vertretungsberechtigt.

  1. In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
  2. Der/die Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen mindestens 18 Jahre alt sein.
  3. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, ist der Vorstand berechtigt, ein geeignetes Vereinsmitglied zu kooptieren. Dies bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt in geheimer Abstimmung.
  5. Der Vorstand tritt auf Einladung des/der Vorsitzenden oder auf Antrag eines Vorstandsmitgliedes zusammen.
  6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

  1. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand ist für Aufgaben zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ zugewiesen sind.

Dies sind insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung und die Durchführung der Wahl des/ der Versammlungsleiters/in in der Mitgliederversammlung
  2. Die Erstellung eines Jahresberichts und des Rechnungsabschlusses
  3. Die Vorbereitung des Haushaltsplans
  4. Die Erstellung eines Arbeitsplans
  5. Die ordnungsgemäße Verwendung der vorhandenen Mittel
  6. Weitere sich ergebende Aufgaben
  7. Vorstandsitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich und werden von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihren Stellvertreter einberufen. Der Vorstand ist berechtigt, zu bestimmten Themen fachkundige Personen einzuladen.
  8. Über die Sitzungen des Vorstandes ist Protokoll zu führen, welches von dem/der Vorsitzenden bzw. seinem/ihrem Stellvertreter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.
  9. Für die Führung der laufenden Geschäfte kann der Verein eine/n Geschäftsführer/in berufen.
  10. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.


§ 9 Rechnungsprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer/innen, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte des Vereins sein dürfen. Sie haben die Buchführung einschließlich des Jahresabschlusses zu prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten.


§ 10 Geschäftsordnung


Die Organe des Vereins geben sich eine Geschäftsordnung.



§ 11 Satzungsänderung


  1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  2. Redaktionelle Satzungsänderungen, die den Inhalt der Satzung nicht verändern, können vom Vorstand in Eigenverantwortung vorgenommen.


§ 12 Auflösung des Vereins


  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Einberufung muss schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erfolgen.
  2. Der Beschluss über die Auflösung bedarf einer 3/4 - Mehrheit aller anwesenden volljährigen Mitglieder.
  3. Um Beschlussfähigkeit zu erreichen, müssen mindestens ¾ aller seine stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Im Fall der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von 8 Wochen vorschriftsmäßig eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zu berufen, die dann unabhängig von der Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist. In der Einladung ist auf diese erleichterten Bedingungen hinzuweisen. Bei begründeter Abwesenheit ist eine schriftliche Stimmabgabe möglich.
  4. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die Vorsitzende und der/ die Stellvertreter/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vereinsvermögen zu steuerbegünstigten Zwecken der Kinder- und Jugendhilfe der Stadt Zeulenroda-Triebes zu verwenden.


§ 13 Inkrafttreten


Die Satzung tritt aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 16.10.2020 am 16.10.2020 in Kraft.








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